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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 12 ArbVGAußenseiterwirkung

1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG

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(1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).

(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.