ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 12 ArbVGAußenseiterwirkung
1. HAUPTSTÜCK KOLLEKTIVVERTRAG
(1) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind (Außenseiter).
(2) Die gemäß Abs. 1 eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.