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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 93 ArbVGErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse

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Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.