ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 93 ArbVGErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer
Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.