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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 38 BRGO 1974Geschäftsordnung der Jugendversammlung

Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb

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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.

(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.