BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 38 BRGO 1974Geschäftsordnung der Jugendversammlung
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
(1) Die Jugendversammlung kann auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung ihre Geschäftsordnung beschließen.
(2) Eine gemäß Abs. 1 beschlossene Geschäftsordnung ist zur jederzeitigen Einsicht für alle zur Teilnahme an der Jugendversammlung Berechtigten aufzulegen; sie kann nur durch Beschluß der Jugendversammlung geändert werden.