Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehme · Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem ArbeitnehmeBehördenzuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
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- Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehme чл. 30