Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehme · Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 8 Betriebsbewilligung nach dem ArbeitnehmeBehördenzuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
Ссылается на
- Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehme ст. 30