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AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

§ 72 AlVGPauschalierter Aufwandsersatz

ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs Allgemeine Bestimmungen

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(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.

(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2001-01-01