AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
§ 72 AlVGPauschalierter Aufwandsersatz
ARTIKEL VI ARTIKEL römisch sechs Allgemeine Bestimmungen
(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2001-01-01