GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 164a GSVGNichtanrechnung von Übergangsgeld
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
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- GSVG чл. 36a