GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 164a GSVGNichtanrechnung von Übergangsgeld
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.
Ссылается на
- GSVG ст. 36a