GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 249 GSVGBefreiung von der Einverleibungsgebühr
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen
Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.