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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 249 GSVGBefreiung von der Einverleibungsgebühr

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.