GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 32 GSVGBeiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel
(1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres
25 vH,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres
100 vH,
des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-01-01