Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 32 GSVGBeiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Aufbringung der Mittel

In forceOfficial text

(1) Versicherte, die nach § 10 eine Familienversicherung oder nach § 11a eine Versicherung eingetragener Partner/eingetragener Partnerinnen abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familien- oder Partnerbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1 und für eingetragene Partner/eingetragene Partnerinnen im Sinne des § 11a

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres

25 vH,

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres

100 vH,

des jeweiligen Beitrages des Pflichtversicherten. Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01