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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 11a GSVGVersicherung eingetragener Partner

2. Unterabschnitt Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung

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Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.