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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 89 GSVGVorsorge(Gesunden)untersuchungen

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

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(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-01-01