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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 89 GSVGVorsorge(Gesunden)untersuchungen

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

In forceOfficial text

(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.

(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-01-01