GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 89 GSVGVorsorge(Gesunden)untersuchungen
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
(1) Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 83) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist vom Versicherungsträger nach Maßgabe der gemäß § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.
Amendment history
- In Kraft seit 2020-01-01
Refers to
- GSVG § 103
- GSVG Art. 132b
- GSVG § 83