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Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedri · Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

§ 3 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedri

Artikel 3

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1. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren sind von ihren maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, frei auszuwählen.

2. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen in allen Organen, in deren Rahmen Beratungen stattfinden, gleichgewichtig vertreten sein.