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Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedri · Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen

§ 4 Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedri

Artikel 4

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1. Die zuständige Stelle ist für die verwaltungsmäßige Unterstützung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren verantwortlich.

2. Zwischen der zuständigen Stelle und den maßgebenden Verbänden, soweit solche Verbände bestehen, sind geeignete Vereinbarungen zur Finanzierung einer gegebenenfalls erforderlichen Schulung der an diesen Verfahren beteiligten Personen zu treffen.