Arbeitslosenversicherung (BRD) · Arbeitslosenversicherung (BRD)
§ 3 Arbeitslosenversicherung (BRD)
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
a) für Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten,
b) für Flüchtlinge und Staatenlose, die sich im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.