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Arbeitslosenversicherung (BRD) · Arbeitslosenversicherung (BRD)

§ 4 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Gleichbehandlung

В силаОфициален текст

Ist der Anspruch auf eine in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Leistung nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem diese Leistung beantragt wird, von der Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates abhängig, so sind die Personen, für die dieses Abkommen nach Artikel 3 gilt, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.