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BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

§ 24 BDG 1979Ausbildungsarten und Formen der dienstlichen Ausbildung

1. Unterabschnitt Allgemeines

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(1) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

1. die Grundausbildung,

2. das Management-Training sowie

3. die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung.

(2) Die Ausbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(3) Erfolgsnachweise über absolvierte Ausbildungen dürfen nicht für eine Leistungsfeststellung nach dem 7. Abschnitt herangezogen werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2003-01-01