Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali
Gewährung von Geldleistungen
Geldleistungen bei Krankheit, einschließlich Tuberkulose, und Mutterschaft sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 gilt entsprechend.