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Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali

Bearbeitung der Leistungsanträge

В силаОфициален текст

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(3) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.