Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali · Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)
§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Itali
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Trägen haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.