Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
§ 10 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat
Artikel 10
Es sind Statistiken der Lohnstruktur und -verteilung für die Arbeitnehmer in bedeutenden Wirtschaftszweigen zusammenzustellen.