Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

§ 11 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat

Artikel 11

В силаОфициален текст

Es sind Statistiken der Arbeitskosten für bedeutende Wirtschaftszweige zusammenzustellen. Soweit möglich müssen diese Statistiken mit den Daten über die Beschäftigung und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) des gleichen Erfassungsbereichs im Einklang stehen.