Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
§ 12 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat
Artikel 12
Es sind Verbraucherpreisindizes zu berechnen, um die zeitlichen Veränderungen der Preise von Artikeln zu messen, die für die Verbrauchsgewohnheiten wesentlicher Bevölkerungsgruppen oder der Gesamtbevölkerung repräsentativ sind.