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Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat · Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

§ 12 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstat

Artikel 12

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Es sind Verbraucherpreisindizes zu berechnen, um die zeitlichen Veränderungen der Preise von Artikeln zu messen, die für die Verbrauchsgewohnheiten wesentlicher Bevölkerungsgruppen oder der Gesamtbevölkerung repräsentativ sind.