Pauschalierung einer Aufwandsentschädigu · Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) § 6 Pauschalierung einer AufwandsentschädiguArtikel II Artikel römisch zwei В силаОфициален текст Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft. ← Предишен · § 5a Съдържание § 7 · Следващ →