EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 1 EPVZulassung zur Eignungsprüfung
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.
История на изменения
- In Kraft seit 1993-09-01
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- EPV чл. 38