EPV · Eignungsprüfungsverordnung 1991
§ 1 EPVZulassung zur Eignungsprüfung
Im Verfahren zur Besetzung von Planstellen nach Abschnitt VII Unterabschnitt B AusG sind die Bewerber und Bewerberinnen einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie die Erfordernisse des § 38 AusG erfüllen.
История изменений
- In Kraft seit 1993-09-01
Ссылается на
- EPV ст. 38