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Bemessung der Vergütung für besondere Ge · Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

§ 1 Bemessung der Vergütung für besondere Ge

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Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

История на изменения
  • In Kraft seit 1994-01-01