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Bemessung der Vergütung für besondere Ge · Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten

§ 1 Bemessung der Vergütung für besondere Ge

En vigueurTexte officiel

Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen für Justizwachebeamte und für Erzieher an Justizanstalten (§ 144 Abs. 2 BDG 1979), die ständig im Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an der Justizwachschule, unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen, 11,11% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1994-01-01