AiatV · Verordnung Arbeitsinspektorate
§ 2 AiatVSitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten
История на изменения
- In Kraft seit 2024-01-01