Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AiatV · Verordnung Arbeitsinspektorate

§ 2 AiatVSitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

In forceOfficial text

(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:

1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz

2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck

3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-01-01