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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 38f AMSGBeitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

4. HAUPTSTÜCK Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

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Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.