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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 38f AMSGBeitrag zur Erfüllung der Ausbildungspflicht

4. HAUPTSTÜCK Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

En vigueurTexte officiel

Das Arbeitsmarktservice hat Jugendliche bei der Erfüllung der Ausbildungspflicht bestmöglich zu unterstützen. Soweit sich dafür Maßnahmen gemäß § 38a, § 38d und § 38e als nicht ausreichend erweisen, sind zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.