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ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 90 ASchGVerordnungen über Präventivdienste

7. Abschnitt Präventivdienste

В силаОфициален текст

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-12-29