Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 90 ASchGVerordnungen über Präventivdienste

7. Abschnitt Präventivdienste

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte, die Durchführung der Fachausbildung und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachausbildung, wobei in der Verordnung Übergangsregelungen für die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits tätigen Sicherheitsfachkräfte vorzusehen sind;

2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-12-29