§ 3 Pauschalvergütung für den verlängerten D
Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten
1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
2. an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich
16,86 vH,
3. an der Theresianischen Militärakademie, die
a) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
b) an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich
18,55 vH,
4. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich
24,92 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.
История на изменения
- In Kraft seit 1996-09-01
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- Pauschalvergütung für den verlängerten D чл. 118
- Pauschalvergütung für den verlängerten D § 2