Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Pauschalvergütung für den verlängerten D · Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

§ 3 Pauschalvergütung für den verlängerten D

In forceOfficial text

Die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan der Soldaten

1. an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 teilnehmen, beträgt monatlich

16,86 vH,

2. an der Theresianischen Militärakademie, die am Vorbereitungssemester teilnehmen, beträgt monatlich

16,86 vH,

3. an der Theresianischen Militärakademie, die

a) am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder

b) an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt monatlich

18,55 vH,

4. an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen, beträgt monatlich

24,92 vH,

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Pauschalvergütung gemäß § 2 ist einzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-09-01