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Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzb · Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates

§ 5 Geschäftsordnung des ArbeitnehmerschutzbGeheimhaltung

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Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.