Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzb · Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates
§ 5 Geschäftsordnung des ArbeitnehmerschutzbGeheimhaltung
Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.