Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausb · Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 2 Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausb
Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.