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Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausb · Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 2 Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausb

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Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.