EinstV · Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
§ 5 EinstVStändiger Pflegebedarf
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
EinstV · Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.