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EinstV · Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

§ 6 EinstVAußergewöhnlicher Pflegeaufwand

В силаОфициален текст

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder

2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder

3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2009-01-01